Wieder keine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein
Nach § 265a Abs. 1 Var. 2 StGB macht sich strafbar, wer Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn nutzt, ohne dafür einen gültigen Fahrschein zu haben. Diese Strafnorm zur Beförderungserschleichung droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Seit Jahrzehnten steht sie in der Kritik. Politik, Wissenschaft und gesellschaftliche Akteur*innen fordern die ersatzlose Streichung oder Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit, bislang jedoch ohne Erfolg.
Auch in dieser Legislaturperiode stand die Debatte um die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein auf der Agenda. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Die Linke hatten im Herbst 2025 jeweils einen Gesetzentwurf vorgelegt. Am 16. April 2026 lehnten insbesondere CDU/CSU, AfD und SPD diese jedoch ab. Sie sind der Auffassung, dass durch den „Freifahrtschein“ ein Gefühl der Ungerechtigkeit aufseiten derjenigen entstünde, die für die Fahrten bezahlen. Außerdem befürchten sie Nachahmungseffekte ebenso wie eine Erosion des Unrechtsbewusstseins.
Obwohl sich die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) selbst erst kürzlich für eine Entkriminalisierung ausgesprochen hatte, stimmte ihre Fraktion gegen die Entwürfe. Stattdessen wolle die SPD eine gemeinsame Regelung mit ihrem Koalitionspartner, der CDU/CSU, ausarbeiten. Bleibt additionally doch ein kleines Licht am Ende des Tunnels?
Unrecht des Fahrens ohne Fahrschein
Das Unrecht der Beförderungserschleichung liegt darin, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, ohne das geforderte Entgelt zu entrichten. Dadurch entstehen den Verkehrsbetrieben jährlich hohe Einnahmeverluste. Im Unrechtsgehalt ähnelt die Tat dem Ladendiebstahl nach § 242 StGB (vgl. Harrendorf NK 2018, 250 ff.). Kritiker*innen wenden ein, dass die Belastung der Verkehrsbetriebe aufgrund der Anzahl nichtzahlender Passagier*innen deutlich höher sei als die der einzelnen Ladenbetreibenden. Unstrittig ist aber, dass es sich bei beiden Delikten um sog. Bagatelldelikte handelt, additionally Delikte, bei denen sowohl der Unrechtsgehalt als auch der verursachte Schaden gering sind. Dass sich der Schaden in Fällen der Beförderungserschleichung summiert, darf dabei nicht zulasten der einzelnen Particular person ohne Fahrschein gehen.
Der Blick auf die soziale Realität verschiebt die Gesamtbewertung zusätzlich. Es sind vor allem sozial und einkommensschwache Personen, die ohne gültigen Fahrschein fahren, weil sie sich kein Ticket leisten können. Gerade in Großstädten kommen oft weitere Belastungen hinzu, etwa Wohnungs- und Arbeitslosigkeit und psychische oder Suchterkrankungen. Der öffentliche Nahverkehr ermöglicht nicht nur Mobilität und gesellschaftliche Teilhabe, sondern auch notwendige Wege zu Behörden oder medizinischen Einrichtungen. Auch der Vergleich zwischen den Verkehrsmitteln zeigt eine Ungleichbehandlung: Wer ohne Fahrschein fährt, macht sich strafbar. Wer hingegen ohne Parkschein parkt, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Das Downside der Ersatzfreiheitsstrafe
Besonders bei der Strafvollstreckung werden sozial schwache Personen übermäßig hart getroffen. Gerichte verhängen bei wiederholten Taten regelmäßig Geldstrafen, häufig im Wege des Strafbefehls ohne Durchführung einer Hauptverhandlung. Bleibt die Zahlung aus, droht die sog. Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Ist die Geldstrafe „uneinbringlich“, müssen Betroffene in Haft. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsentzug. Bis 2024 entsprach ein Tagessatz noch einem Hafttag im Verhältnis 1:1. Erst die Reform unter Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat das geändert.
So landet eine verurteilte Particular person additionally doch im Gefängnis, obwohl ein Gericht im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe gerade nicht für tat- und schuldangemessen befunden hat. Rund jede zehnte inhaftierte Particular person verbüßt eine Ersatzfreiheitsstrafe (mit einem internationalen Vergleich etwa Dünkel NK 2022, 253 ff.) – mit erheblichen Kosten für den Staat und gravierenden Folgen für die Betroffenen.
Das System verfehlt dabei seine eigene Logik: Wer kein Geld für ein Ticket hat, kann in der Regel auch keine Geldstrafe bezahlen. Das Existenzminimum sollen Gerichte inzwischen bei Bemessung der Geldstrafe jedenfalls zu 75 % berücksichtigen (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 12.06.2025 – 5 Qs 29/25). Die Tagessatzhöhe beträgt dann teils nur wenige symbolische Euro. Doch selbst solche Beträge übersteigen in Härtefällen die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Zwar kann die Ersatzfreiheitsstrafe nach Artwork. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) durch Erbringung von Arbeitsleistungen abgewendet werden. In der Praxis wird davon aber nur selten tatsächlich Gebrauch gemacht. Grund dafür sind allem voran formale Hürden: Betroffene müssen grundsätzlich eigenständig Anträge stellen. Zwar weisen Behörden Betroffene in der Regel auch schriftlich auf diese Möglichkeit hin. Jedoch überfordert die Bewältigung der Anforderungen viele Betroffene, sodass diese Abmilderung weitgehend wirkungslos bleibt. Vielversprechender wäre eine frühzeitige, persönliche Unterstützung durch die Gerichtshilfe – verständlich, niedrigschwellig und bei Bedarf mehrsprachig. Auch die Vollstreckungsreihenfolge ließe sich anpassen: Nach uneinbringlicher Geldstrafe käme zunächst die Aufforderung, sie durch Arbeit abzuleisten. Artwork. 293 EGStGB würde damit zum Regelfall. Erst nach Verstreichen dieser Aufforderung würde die Ersatzfreiheitsstrafe als letztes Mittel angedroht und notfalls vollstreckt.
Grundlegend gerät dabei vor allem der Unterschied zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit aus dem Blick (Länder wie Schweden oder Italien sind da weiter, siehe etwa Dünkel NK 2022, 253 (261); NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl. 2023, § 43 Rn. 3). Wer nicht imstande ist, der auferlegten Sanktion nachzukommen, ist auch im Wege der negativen Spezialprävention nicht ansprechbar. Anders ist dies mitunter bei denjenigen, die trotz vorhandener Mittel nicht zahlen. Ihnen gegenüber magazine die Ersatzfreiheitsstrafe als „Rückgrat der Geldstrafe“ (Tröndle MDR 1972, 461 (466)) wirken – sie sollte jedoch auf diese Fälle beschränkt werden.
Vorteile und Tücken der Entkriminalisierung
Vor allem mit Blick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird seit Langem gefordert, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren und aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Stattdessen soll es in das Ordnungswidrigkeitenrecht verschoben werden, wo das Opportunitätsprinzip gilt und als Sanktion eine Geldbuße vorgesehen ist. Soweit so vorteilhaft.
Aber auch eine nicht gezahlte Geldbuße bleibt nicht folgenlos: Mit § 96 OWiG steht die Erzwingungshaft bereit. Anders als die Ersatzfreiheitsstrafe hat sie hingegen keine erledigende Wirkung – wer sie absitzt, muss die Geldbuße anschließend immer noch bezahlen. Die Möglichkeit der Arbeitsleistung sieht § 98 OWiG bislang nur für Jugendliche und Heranwachsende vor; eine Ausweitung auf Erwachsene wäre denkbar. Die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit verschiebt das Downside damit eher, als dass sie es löst. Für diejenigen, die ohnehin nicht zahlen können, kann sich die Lage sogar verschlechtern. Insofern braucht es die ersatzlose Streichung des § 265a StGB.
Straffreiheit ist nicht gleich Folgenlosigkeit
Selbst wenn die Beförderungserschleichung straflos wäre, bliebe sie nicht ohne Konsequenzen. Die Sanktion würde sich aber von der staatlichen auf die privatrechtliche Ebene verschieben. Verkehrsbetriebe erheben bereits jetzt ein sog. erhöhtes Beförderungsentgelt, in der Regel in Höhe von 60 Euro, das sich zur Strafanzeige hinzuaddiert – diese Zweigleisigkeit kommt einer Doppelbestrafung gleich. Bei wiederholten Verstößen drohen zudem Hausverbote durch die Verkehrsbetriebe. Auf zivilrechtlicher Ebene sind die Geschädigten damit bereits mit scharfen Waffen ausgestattet. Der Einsatz des Strafrechts als „schärfstes Schwert“ verlässt dabei das Maß der Verhältnismäßigkeit.
Wackelnder Ladendiebstahl?
Als Argument für die Strafbarkeit der Beförderungserschleichung brachte der AfD-Abgeordnete Tobias Peterka ein Dammbruchargument: Er sieht als nächstes auch die Strafbarkeit des Ladendiebstahls „wackeln“ (Stenografischer Bericht zur 71. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 16. April 2026, Plenarprotokoll 21/71, 8602 (C)).
Die Parallelen zwischen dem Fahren ohne Fahrschein und dem Ladendiebstahl sind offensichtlich. Auch beim Ladendiebstahl erfasst die Polizei neben sozial und einkommensschwachen Personen vor allem Jugendliche und Heranwachsende (dazu etwa Fett ZJJ 2020, 366 ff.). Ebenso sticht die Masse an Fällen heraus: Mit 383.096 Fällen im Jahr 2025 zählte der Ladendiebstahl wieder zu den am häufigsten registrierten Delikten überhaupt – nur die einfache Körperverletzung wurde noch öfter erfasst (BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025, Tabelle 01, Schlüssel *26*00 und 224000; die Beförderungserschleichung schlägt mit 130.261 Fällen zu Buche, ebd., Schlüssel 515001). Mit Blick auf staatliche Ressourcen würde es sich lohnen, über eine Entkriminalisierung auch an dieser Stelle nachzudenken. Ladenbetreibende fordern schon jetzt zivilrechtlich einen doppelten Wertersatz oder eine sog. „Fangprämie“ und sprechen Hausverbote aus. Folgenlos bliebe additionally auch der straflose Ladendiebstahl nicht.
Trotzdem hoffen Ladenbetreibende auf die Absicherung ihres Vermögens durch Strafandrohung. Dabei liegt der Schutz ihrer Ware vor Diebstählen in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich. Technische Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung sind da ebenso denkbar wie mehr Private. Stattdessen verdrängen Selbstbedienungskassen zunehmend das Private. Durch die ersparten Personalkosten profitieren nicht zuletzt die Ladenbetreibenden. Diese bislang worthwhile Rechnung inklusive strafrechtlichen „Absicherungsmechanismus“ geht zulasten derjenigen, die faktisch doppelt bestraft werden. Richtigerweise müssten Ladenbetreibende das bewusste Absenken von Zugangs- und Hemmschwellen als unternehmerisches Risiko einkalkulieren. Spiegelbildlich gilt das auch für die Verkehrsbetriebe: Auch sie könnten durch effektivere Kontrollen oder Zugangsbeschränkungen reagieren – aber auch das würde einkommensschwache Personen besonders hart treffen, die zum ÖPNV keine echte Various haben.
Erste regionale Schritte in die richtige Richtung
Glücklicherweise wächst stattdessen auch in Deutschland die Anzahl der Städte, in denen Kontrolleur*innen den fehlenden Fahrschein auch bei wiederholten Verstößen nicht zur Anzeige bringen sollen. Wünschenswert wäre es, wenn der Staat diesen Flickenteppich füllen und flächendeckend einen deutlich vergünstigten, idealerweise kostenfreien ÖPNV anbieten würde. Europäische Großstädte wie beispielsweise Belgrad oder Tallinn machen es vor, Luxemburg und Malta sogar im gesamten Land. Auch in Augsburg und Erlangen etwa laufen Pilotprojekte zu kostenfreiem ÖPNV im Stadtgebiet. Jedenfalls sollte der Staat sozial und einkommensschwache Personen mit Sozialtickets ausstatten – unter minimalem bürokratischem Aufwand und mit persönlicher Unterstützung. Erst dann stünden sie bei Fahrtantritt ohne gültigen Fahrschein nicht länger im wahrsten Sinne mit einem Bein im Gefängnis.


















