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Die Last der Soldaten

Die Last der Soldaten


Die Bundesregierung setzt beim Wehrdienst weiterhin auf Freiwilligkeit. Sollte dies für den angestrebten Aufwuchs der Streitkräfte nicht ausreichen – wovon einschlägige Experten ausgehen –, will sie den Bundestag über die Einführung einer Wehrpflichtlotterie entscheiden lassen.

Über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit (dafür und dagegen), politische Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit eines Losentscheids wurde in diesem Herbst lebhaft diskutiert. Gerechtigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht leiden jedoch darunter, dass sie häufig auf ihre rechtliche und politisch-pragmatische Dimension reduziert oder mittels alltagsmoralischer Einschätzungen diskutiert werden.

Dagegen nimmt dieser Beitrag eine gerechtigkeits- und demokratietheoretische Perspektive auf Wehrgerechtigkeit ein. Grundlage ist der für moderne Demokratien konstitutive normative Wert staatsbürgerlicher Gleichheit. In Anwendung auf die Frage der Wehrgerechtigkeit sollte dieser Wert nicht bloß formal als Rechts- und Verfahrensgleichheit, sondern substanziell im Sinne faktischer Lastengleichheit verstanden werden. Von dieser Warte betrachtet treten die normativen Defizite sowohl der Auswahllotterie als auch der allgemeinen Wehrpflicht deutlich hervor. Ein Ausweg eröffnet sich jedoch in einer allgemeinen, geschlechtsunabhängigen und von militärischer Tauglichkeit losgelösten Dienstpflicht.

Eine Auswahllotterie verkennt das Wesen des Militärdienstes

Hubertus Buchstein hat auf diesem Weblog argumentiert, dass eine Wehrpflichtlotterie prozedural impartial – da alle Personen die numerisch gleiche Auswahlchance besitzen – und damit egalitär gerecht wäre. Das Zufallsprinzip hat in der Tat, wie Buchstein an anderer Stelle gezeigt hat, eine illustre Custom und kann, anders als gemeinhin angenommen, durchaus einen Stellenwert für demokratische Entscheidungen und Inanspruchnahmen der Bürgerschaft geltend machen.

Im Fall der Wehrpflicht kann die mit dem Zufallsprinzip einhergehende Kind formaler Verfahrensgerechtigkeit jedoch nicht überzeugen. Das liegt im besonderen Wesen des Militärdienstes und der Wehrpflicht begründet, die ein substanziell egalitäres Verständnis von Wehrgerechtigkeit im Sinne faktischer Lastengleichheit einfordern.

Militärdienst und Wehrpflicht nehmen eine singuläre Rolle in der republikanischen wie demokratischen Historie und politischen Theorie ein (vgl. Altenburger, Reconsidering Navy and Civil Conscription). Der Dienst im Militär zur Sicherung des demokratischen Gemeinwesens ist die schwerste und potenziell gefährlichste Arbeit – und zuweilen moralische Pflicht –, die Bürgerinnen und Bürgern abverlangt werden kann (vgl. Walzer, Spheres of Justice, Kap. 5). Der Grundwehrdienst greift tief in eine Vielzahl von Grundrechten ein und erfordert die Ableistung harter körperlicher Arbeit in einer hierarchischen Establishment. Der Einsatzfall bringt physisch, psychisch und moralisch enorme Lasten und Risiken mit sich – von der Verletzung oder Tötung anderer bis hin zur eigenen Verletzung oder Tötung.

Eine Wehrpflichtlotterie mutet einigen Bürgern diese schwersten Lasten und Risiken zu und anderen nicht. Das formal gleiche Auswahlverfahren der Lotterie wird so durch die aus ihr resultierende substanziell ungleiche Lastenverteilung überschattet. Dabei ist es grundsätzlich möglich, diese Lasten und Risiken gerechter zu verteilen.

Die allgemeine Wehrpflicht verfolgt diesen Anspruch: Die Verteilung militärischer Lasten und Risiken auf grundsätzlich alle Staatsbürger ohne Ansehen der Individual ist historisch so revolutionär wie aus substanziell egalitärer Perspektive folgerichtig. Diese Kind der Lastenteilung bildet zugleich einen zentralen Legitimationsgrund der Wehrpflicht und ein institutionelles Ausgestaltungserfordernis (vgl. Rawls, A Principle of Justice, Kap. 6 Abschn. 58).

Egalitäre Gerechtigkeitsprobleme von Wehrpflichten

Allerdings wirft eine allgemeine Wehrpflicht hierzulande aufgrund ihrer rechtlichen Logik und Struktur wie auch des militärischen Personalbedarfs ihrerseits grundlegende egalitäre Gerechtigkeitsprobleme auf. Eine Wehrpflichtlotterie übernimmt diese weitgehend, insofern sie in das bestehende rechtliche Rahmenwerk integriert wird. Selbst wenn man der vorangegangenen Argumentation additionally nicht folgt, bestehen hier aus substanziell egalitärer Perspektive separate Gründe zur Ablehnung einer Auswahllotterie.

Das Grundgesetz und das Wehrpflichtgesetz beinhalten gravierende Ausschlüsse, Befreiungen und Zurückstellungsmöglichkeiten vom Dienst, die einer egalitären Prüfung nicht standhalten können. An erster Stelle betrifft dies die Ungleichbehandlung der Geschlechter. Der Ausschluss von Frauen von militärischen Pflichten – wie in Artwork. 12 Abs. 4 GG verankert – wird mitunter dadurch gerechtfertigt, dass sie durch familiäre Pflichten (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2006 – 6 B 9.06) oder durch Schwangerschaft und Geburt bereits äquivalent belastet sind (und so auch bereits zur Sicherung des Gemeinwesens mittels sozialer Reproduktion beitragen). Alternativ wird auch auf bestehende Nachteile von Frauen wie den gender pay hole oder gender pension hole verwiesen. Eine genderneutrale Wehrpflicht würde in dieser Perspektive eine unzumutbare Mehr- oder Doppelbelastung darstellen (vgl. Mori, On the Ethical Wrongness of a Male-Solely Ban on Leaving One’s Homeland, S. 108).

Aus egalitär-staatsbürgerlicher Perspektive übersehen diese Punkte aber, dass das Grundgesetz hier im Kern einer historisch gewachsenen patriarchalen Ordnungslogik folgt, der zufolge Männer öffentliche Aufgaben und Schutzverantwortung übernehmen und Frauen dem privaten Bereich zugeordnet und als schutzbedürftig markiert werden (vgl. Carter, Ought to Girls Be Troopers or Pacifists?). Eine konsequente Realisierung des normativen Werts staatsbürgerlicher Gleichheit ergibt hingegen eine geschlechtsunabhängige allgemeine Wehrpflicht.

Das Wehrpflichtgesetz weist ebenso erhebliche egalitäre Gerechtigkeitsprobleme auf. So müssen unter rein militärischen Gesichtspunkten ausgemusterte Personen keinen Zivildienst leisten (§ 9 WPflG) – eine Logik, die sich zwar rechtlich durch die Regel-Ausnahme-Logik des Verhältnisses von Wehr- zu Zivildienst (Luchterhandt, Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland, S. 523), aber nicht normativ unter Gesichtspunkten gerechter Lastenteilung erschließt. Die Nichtberücksichtigung von Ausgemusterten wiegt umso schwerer in einer Gesellschaft, in der etwa ein Drittel der 18–24-jährigen Männer und ein Viertel der gleichaltrigen Frauen übergewichtig sind und viele davon nicht für die Streitkräfte in Frage kommen.

Daneben enthält das Wehrpflichtgesetz eine Reihe von Befreiungen und Zurückstellungsmöglichkeiten (§§ 11 bis 13b WPflG), die unterschiedlichen Rationalitäten folgen, aber aus egalitärer Perspektive hohen Begründungsbedarf haben. Dass beispielsweise verheiratete Personen keinen Dienst leisten müssen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3a WPflG), rekurriert erkennbar auf den zugesprochenen Stellenwert der Ehe, verletzt aber den normativen Wert staatsbürgerlicher Gleichheit.

Die umfangreichen Befreiungs- und Zurückstellungsmöglichkeiten sind zudem für Missbrauch von Seiten der Dienstverpflichtenden und staatlicher Instanzen anfällig. In der Vergangenheit waren solche Sonderregelungen sogar dadurch motiviert und zweckentfremdet, den Personalbedarf des Militärs mit dem verfügbaren Rekrutenangebot und den demografischen Entwicklungen in Einklang zu bringen. Zudem ist zu bedenken, dass gesellschaftlich Bessergestellte mehr Ressourcen zur Verfügung haben, um Ausnahmen vom Dienst zu erwirken.

Das Gebot einer Dienstpflicht

Angesichts dieser egalitären Probleme einer allgemeinen Wehrpflicht und der Wehrpflichtlotterie bietet eine allgemeine Dienstpflicht mit militärischer und ziviler Komponente das vorzugswürdige Modell: ein Dienst am Gemeinwesen, unabhängig von Geschlecht und militärischer Tauglichkeit (so ähnlich jüngst auch hier und hier). Wehr- und Zivildienst stünden dabei gleichberechtigt nebeneinander und die Betroffenen könnten zwischen beiden Varianten wählen. Dies würde freilich eine Verfassungsänderung und neue einfachrechtliche Strukturen voraussetzen.

Für eine Dienstpflicht gibt es bekanntermaßen eigenständige gute Argumente und Rechtfertigungsgründe, wie die Stärkung des Gesundheits- und Pflegesystems, des sozialen Zusammenhalts und das Aufbrechen von Genderstereotypen. Anstatt diese auszuführen (siehe dazu Altenburger, Reconsidering Navy and Civil Conscription), soll hier ein anderer Rechtfertigungsaspekt im Vordergrund stehen.

Elementary für die normative Begründung der zivilen Dienstpflichtkomponente kann nämlich – wie beim Wehrdienst – das egalitäre Argument der Teilung harter Lasten sein. Viele der zivilen Aufgaben sind für das Gemeinwesen unverzichtbar, zugleich aber individuell stark belastend – man denke unter anderem an bestimmte Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich, Care-Arbeit oder auch Reinigungstätigkeiten (vgl. bspw. Kandiyali, Sharing Burdensome Work). Daneben treten Arbeiten, die analog zum Wehrdienst Verteidigung einüben, allerdings im zivilen Bereich. So könnte eine nicht-militärische Zivilschutz-Grundausbildung in ein Dienstpflichtprogramm integriert und der Dienst verstärkt im zivilen Sicherheitsbereich wie den Blaulichtorganisationen oder im Infrastrukturschutz abgeleistet werden.

Der zivile Dienst hätte damit den normativen Zweck, ein Substitut zu bilden, in dessen Rahmen Dienstleistende im Regelfall körperlicher Arbeit nachgehen. Die konkrete Tätigkeit unterscheidet sich vom Militärdienst, doch beiden liegt die gemeinsame Idee zugrunde, durch Einsatz der eigenen Individual einen Beitrag zum demokratischen Gemeinwesen und dessen Sicherung zu leisten.

Eine Dienstpflicht mit ziviler und militärischer Komponente sollte Dienstleistenden die Wahl zwischen beiden Dienstarten überlassen. Dies wäre eine große Neuerung, da der bisherige Zivildienst schließlich nur als Ersatz für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen konzipiert struggle und eine echte Wahlfreiheit formalrechtlich nie bestand (BVerfGE 48, 127), auch wenn die Praxis ab Mitte der 1980er Jahre darauf hinauslief (Bernhard, Zivildienst zwischen Reform und Revolte, S. 389).

Bleibende Probleme und institutionelle Lösungsansätze

Doch selbst bei einer Dienstpflicht bestehen sowohl normative als auch praktisch-politische Probleme. In normativer Hinsicht ist zu bedenken, dass der zivile Substitut-Dienst höchstens im Friedensfall ähnliche Lasten wie der Wehrdienst aufweist. Im Einsatzfall übersteigen die potenziellen Lasten des Militärdienstes und speziell des Dienstes an der Waffe – Selbstgefährdung und Fremdschädigung – jene des Zivildienstes um ein Vielfaches.

Ein behelfsmäßiger Lösungsansatz für dieses Gerechtigkeitsproblem könnte darin bestehen, die Dauer der zivilen Dienste als kompensatorische Lastenerhöhung anzuheben, wie es in der Vergangenheit über viele Jahre gehandhabt wurde. Verfassungsrechtlich ist dies aufgrund von Artwork. 12a Abs. 2 GG laut geltender Rechtsprechung freilich nur über den Umweg der Angleichung mit der möglichen (nicht tatsächlichen) Höchstdauer der Wehrpflicht im Friedensfall möglich (vgl. BVerfGE 69, 1).

Nicht adressiert werden kann damit, dass die individuelle Wahlfreiheit des Dienstes mutmaßlich sozio-ökonomische und geschlechtsspezifische Effekte zeitigen wird. Hier könnte nur mittels Quotenregelungen korrigierend eingegriffen werden. Ein anderes normatives Drawback liegt potenziell in der Verteilung besonders harter Arbeiten innerhalb des Militärs und der zivilen Dienstorganisatoren, insbesondere wenn diese sozialstrukturell verzerrt wären. Hier ließe sich zumindest reflektierend auf die antike Praxis verweisen, besonders gefährliche soldatische Tätigkeiten zu losen.

Auch praktisch-politisch wäre ein Losverfahren an dieser nachgeordneten Stelle angebracht und zu rechtfertigen. Die Tätigkeitswahl im Rahmen einer Dienstpflicht könnte schließlich zu einem Personalüber- oder -unterangebot beim Militär führen. Übersteigt die Nachfrage den Bedarf der Bundeswehr, so kann zunächst nach Eignung entschieden und sodann gelost werden. In der Folge müssten Personen auch gegen ihren Willen zivilen Dienst leisten. Das politisch relevantere wie normativ herausfordernde Szenario ist freilich das Umgekehrte – dass sich nicht ausreichend taugliche Bürgerinnen und Bürger zum Wehrdienst entscheiden. Auch in diesem Fall sollte durch Los entschieden werden.

Ein Losverfahren, das zwischen militärischem und zivilem Dienst entscheidet, fände hier aus substanziell egalitärer Perspektive seinen adäquaten Platz, da nicht darüber befunden würde – wie es die Bundesregierung beabsichtigt –, ob Dienst geleistet wird, sondern lediglich wie.

Davon unbenommen wäre die Möglichkeit, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern (Artwork. 4 Abs. 3 GG). Falls das skizzierte Association jedoch nicht zu einer hinreichenden Rekrutenzahl führen sollte, ließe sich darüber nachdenken, den Gewissensentscheid auch im Friedensfall auf den Dienst an der Waffe zu beschränken, sodass Dienstpflichtige entgegen ihrer Präferenz auch in der Logistik oder im Sanitätsdienst der Streitkräfte eingesetzt werden könnten – was keine Änderung von Artwork. 4 Abs. 3 GG, wohl aber von Artwork. 12a Abs. 2 GG voraussetzen würde.

Pragmatismus und Visionen

Kurz- bis mittelfristig wird es hierzulande wohl auf eine Wehrpflichtlotterie oder eine Wiedereinsetzung der allgemeinen Wehrpflicht hinauslaufen. Das sollte die gesellschaftliche und akademische Debatte jedoch nicht davon abhalten, grundsätzlicher nach den rechtlichen Logiken, institutionellen Optionen und ihren normativen Begründungen und Implikationen zu fragen. Politischer Pragmatismus und das Denken innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken sollten dabei nicht das letzte Wort haben.

Eine substanziell egalitäre Perspektive ist dabei keineswegs die einzig mögliche – doch eine, die in einem demokratischen Gemeinwesen besondere Relevanz anmelden kann. Von ihr ausgehend kann nur eine Dienstpflicht für alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger überzeugen. Dass die deutsche Bevölkerung – anders als die Bundespolitik – in der großen Mehrheit hinter einer solchen Establishment steht, kann Anlass zur Hoffnung geben, dass in dieser Frage auf lange Sicht substanziell egalitäre Werte, kollektives Bewusstsein und politische Regulierung konvergieren könnten.

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