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Die Sache mit der Menschenwürde

Die Sache mit der Menschenwürde


Zur Würde des Menschen in einer unwürdigen Debatte

Im ersten Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes steht das bundesrepublikanische Glaubensbekenntnis: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Kein anderer Satz ist in Deutschland derart demonstrativ konsensfähig, kein anderer Satz bedient derart das deutsche Bedürfnis nach moralischer, nicht zuletzt erinnerungspolitischer Selbstvergewisserung, und kein anderer Satz der Verfassung eignet sich gerade deshalb derart intestine für politisch zweckentfremdete Feindmarkierungen.

In einem der unrühmlichsten Vorgänge der jüngeren deutschen Politikgeschichte hat das die Potsdamer Professorin Frauke Brosius-Gersdorf erfahren müssen. Bekanntlich kollabierte noch am Tag ihrer geplanten Wahl die notwendige Zweidrittelmehrheit, weil innerhalb der Unionsfraktion etwa sechzig Abgeordnete signalisierten, nicht für die Kandidatin stimmen zu wollen. Der sachliche Tagesordnungspunkt wurde flugs entfernt, stattdessen entspann sich im Plenum eine parlamentspolitische Debatte; begleitet, besser: getrieben von einer einigermaßen beispiellosen Kampagne rechtsorientierter Medienunternehmen. Abgesehen von dem ebenso rasend schnell produzierten wie ausgeräumten Plagiatsvorwurf eines bereits wegen übler Nachrede vorbestraften „Plagiatsjägers“ stellte das Zentralstück der Vorwürfe eine angebliche Missachtung der Menschenwürde dar.

Die zwei „Lösungen“ des Bundesverfassungsgerichts

Sie gründeten sich wesentlich auf den Auffassungen der Juristin zu den konstitutionellen Grenzen des Schwangerschaftsabbruchs (vgl. die heutige Stellungnahme von Frauke Brosius-Gersdorf). In der vorangegangenen Legislaturperiode battle sie stellvertretende Koordinatorin einer Kommission „zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“, die in ihrem Abschlussbericht empfahl, den Abbruch in der Frühphase der Schwangerschaft als vollumfänglich rechtmäßig anzuerkennen – statt ihn wie gegenwärtig nach § 218a StGB nur unter bestimmten Umständen vom Tatbestand auszunehmen oder zu rechtfertigen. In den sozialen Medien wurde zusätzlich der anderthalb Sätze umfassende Ausschnitt aus einem Festschriftbeitrag für ihren akademischen Lehrer Horst Dreier skandalisiert, in dem sie schrieb: „Die Annahme, dass die Menschenwürde überall gelte, wo menschliches Leben existiert, ist ein biologistisch-naturalistischer Fehlschluss“ (F. Brosius-Gersdorf, S. 756). Das ist eine juristisch vertretbare und analytisch begrenzte Feststellung. Darüber, wo die Menschenwürde positiv greift, ist schließlich noch nichts gesagt. Zugleich ist sie nur vor dem Hintergrund zweier grundlegender Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu verstehen.

Das Bundesverfassungsgericht kassierte im Jahr 1975 den kurz zuvor von der sozialliberalen Koalition reformierten § 218 StGB, der eine sogenannte Fristenlösung beinhaltete. Im ersten Trimester der Schwangerschaft sollte der Abbruch gänzlich straffrei bleiben. Mit diesem Urteil battle nicht unbedingt zu rechnen. Im Grundgesetz ist bis auf eine Ausnahme (Artwork. 26 Abs. 1 S. 2 GG) keine Norm zu finden, die die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens positiv gebietet. Das Gericht ließ sich davon nicht beeindrucken. Aus dem Grundrecht auf Leben konstruierte es vielmehr eine sogenannte Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber die Entkriminalisierung geradewegs untersagte. Damit nicht genug, ihm battle sogar eine bestimmte strafrechtliche Ausgestaltung anbefohlen. Er durfte allenfalls eng umgrenzte Gründe (beispielsweise schwere soziale Not oder Gewalteinwirkung) benennen, die die individuelle Strafe – nicht: die Rechtswidrigkeit – ausnahmsweise entfallen ließ. Im zweiten Urteil von 1993 blieb das Bundesverfassungsgericht bei der Schutzpflicht, rang sich aber dennoch dazu durch, eine pauschale Fristenlösung unter der Maßgabe zu akzeptieren, dass der weiterhin rechtswidrige Abbruch bis zur 12. Woche nur dann straffrei blieb, wenn zuvor eine Beratung (daher: „Beratungslösung“) erfolgt battle.

Die zwei Seiten der Menschenwürde

Bei diesen beiden Urteilen nun spielte die Menschenwürde eine merkwürdige, für sie allerdings charakteristische Doppelrolle. Sie ist einerseits Rechtssatz. Im besagten ersten Absatz des ersten Grundgesetzartikels steht sie wohl als ein Grundrecht unter anderen. Diese (abwehr-)rechtliche Seite verbietet konkrete Eingriffe absolut, etwa die Folter oder den Abschuss eines von Terroristen entführten Flugzeugs. Ist der sogenannte Schutzbereich der Menschenwürde einmal berührt, kann das staatliche Handeln unter keinem Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt sein. Auf diese Hinsicht kam es in beiden Urteilen indes niemals an. Das ist auch kaum überraschend, denn durch die Tötung eines Menschen ist dessen Menschenwürde nicht per se verletzt. Das Grundgesetz erlaubt in Artwork. 2 Abs. 2 S. 3 GG ausdrücklich, in das Lebensrecht aufgrund eines Gesetzes einzugreifen. Weiterhin hätte das Gericht andernfalls auch keine wie auch immer gearteten Ausnahmen von der Strafe zulassen können. Das Grundrecht der Menschenwürde ist der Abwägung nicht zugänglich.

Was additionally ist uns die Menschenwürde noch? Sie ist ein Wert. Ohne die philosophisch recht tragische Geschichte des modernen Wertbegriffs aufrollen zu wollen, ist doch festzustellen, dass wir es mit einem höchst ambivalenten Gegenstand zu tun haben. In Sonderheit das Bundesverfassungsgericht bedient sich seit dem Lüth-Urteil von 1958 mit größter Hingabe dieser Kategorie, um bestimmte verfassungsrechtliche Herleitungen metaphorisch ausladend auszuschmücken. Die Menschenwürde ist dabei als gesetzter „Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung“ besonders vielseitig einsetzbar. Im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs spielt sie eine bemerkenswerte Rolle. Weniger fungiert sie hier als Rechtsgrund, denn vielmehr als basso continuo eines höchstrichterlich erkannten sittlichen Minimums. Für den „Schutz des ungeborenen Lebens“ hätte es ja keinen Unterschied gemacht, ob die Eizelle subjektiv ab Befruchtung an der Menschenwürde teilhat oder das Lebensrecht diesen Vorgang lediglich objektiv zu schützen verpflichtet. In beiden Fällen wäre die Kriminalisierungspflicht das Ergebnis gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht als Sittenwächter

Was die Verleihung der Menschenwürde an diese jeweilige Eizelle dahingegen ermöglicht, ist die Konstitution eines eigenständigen Subjekts im Mutterleib. Somit ist dem Schwangerschaftsabbruch nicht nur verfassungsrechtlich die Strafbarkeit verordnet, ihr ist auch vom „Wertsystem“ des Grundgesetzes – oder den Richtern (sic!) des damaligen Ersten Senats – eine „sozialethische Mißbilligung“ erteilt. Diese überväterliche Anmaßung des Gerichts notierten Richterin v. Brünneck und Richter Simon in einem Sondervotum, und erwiderten spitz: „In einem pluralistischen, weltanschaulich neutralen und freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen bleibt es den gesellschaftlichen Kräften überlassen, Gesinnungspostulate zu statuieren.“ In der zweiten Entscheidung von 1993 wird der Sittlichkeitspathos zwar oberflächlich weitgehend zurückgefahren, die „intensive, die Frau existentiell [!] betreffende Pflicht zum Austragen und Gebären des Kindes“ lässt sich der Senat gleichwohl nicht nehmen. Der Frau als Schwangeren bleibt das „Wertsystem“ des Grundgesetzes ein stahlhartes Gehäuse.

Insofern stehen Kommissionsbericht und Festschriftbeitrag tatsächlich im Widerspruch zur überkommenden Verfassungsauslegung des Bundesverfassungsgerichts. Das ist, anders als in diesen Tagen nicht selten unterstellt, keineswegs unüblich. In der Rechtswissenschaft werden regelmäßig Ansichten vertreten, die von denen des Gerichts abweichen – obgleich dessen Rechtsprechung in letzter Zeit gerade das Lebensrecht von kryptotheologischer Verselbstständigung („Lebenspflicht“) auf persönliche Autonomie umgesattelt hat (vgl. insb. die Auseinandersetzung mit christlichen Standpunkten im Urteil zum Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe, Rn. 208-211). Ob sich die verfassungsrechtlich verbrämten „Gesinnungspostulate“ des Jahres 1975 gegen eine echte demokratische Aushandlung im Mehrheitsverfahren weiter sperren können, ist eine mindestens diskussionswürdige Frage. Im Nachgang des Kommissionsberichtes sprachen Melina Reyher und Luisa Weyers daher von einem möglichen „neuen Kompromiss“. Dass im Übrigen eine staatliche Einrichtung (und eine solche ist das Bundesverfassungsgericht entgegen einem verbreiteten Volksglauben genauso wie die Bundesregierung) der Wissenschaft keine geistige Marschroute vorgeben kann, dürfte sogar vielleicht von der Wissenschaftsfreiheit intendiert sein.

In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung wird allerdings ebenfalls allzu einsichtig, warum sich die Menschenwürde für jene konturlose, totalisierte, enthemmte Diskursdynamik besonders intestine hergibt, die in den letzten Tagen so fürchterlich über die deutsche Öffentlichkeit hereinbrach: Die Behandlung der Menschenwürde in spezifisch juristischen Kontexten, mitsamt deren methodischen und geltungstheoretischen Annahmen, lässt sich umstandslos in die polemische Gefechtszone universalistischer Ethical hineintragen. Wer die Menschenwürde mit dem herkömmlichen juristischen Instrumentarium als Recht behandelt, läuft unmittelbar Gefahr, ihr als „Wert“ ausgeliefert zu sein. So kann man in der Zeitung „Die Welt“, in „Nius“ oder aus dem rechtskatholischen Milieu heraus Frauke Brosius-Gersdorf der vermeintlich fehlenden „Achtung“ der Menschenwürde bezichtigen, aus der gesellschaftlichen „Mitte“ – knapp 75% der Deutschen befürworten einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen – verbannen und sie mitunter auch kaum verhohlen als Menschenfeindin diffamieren, ohne dass der ursprüngliche, wissenschaftliche Publikationszusammenhang dort jemandem Grund zum Zögern gibt. Eine rechtswissenschaftlich abgestützte Kritik beansprucht niemand auch nur ansatzweise; man hat eben immerhin die Menschenwürde zur Hand, mal moralisch, mal theologisch, nie juristisch.

Werttyrannei?

Die hier beschriebenen Gefahren der Wert-Menschenwürde sind in einem kleinen Privatdruck des Jahres 1960 so idiosynkratisch wie ertragreich ausgearbeitet. Verfasst wurde die Schrift namens „Die Tyrannei der Werte“ von Carl Schmitt, dem Neu-Kantianer des Kaiserreiches, legitimitätsbesessenen Rechtsautoritären der Weimarer Republik und legalitätsverachtenden Kronjuristen des Nationalsozialismus, der in den Nachkriegsjahren urplötzlich seine innige Liebe zur gesetzlichen Type entdeckte. Mit Max Weber weist Schmitt auf die besondere Kompromisslosigkeit des „Wertdenkens“ hin. Für ihn lauert der Bürgerkrieg gleich hinter der nächsten Ecke. Ungeachtet des paranoiden Tons und der teilweise unerträglich durchsichtigen Larmoyanz des Textes hält er doch eine immer noch wertvolle Einsicht bereit: Werte kennen kein Verfahren, keine rationale Vermittlung, und keine rechtsstaatliche Trennung von Staat und Gesellschaft. Sie sind dem liberalen Staat eigentlich fremd.

Trotzdem kann mit ihnen, wie der mittlerweile recht ausgefeilte Wertformalismus des Bundesverfassungsgerichts pragmatisch beglaubigt, dogmatisch und vor allem rechtspraktisch überraschend rechtssicher hantiert werden. Was immer dem Gericht die Werte zu Anfang bedeuteten, sie sind heute grundsätzlich in eine liberal gezähmte Begriffssprache assimiliert worden. Wissenschaftlich indes sind dabei nicht bloß weiterhin die bekannten autoritären Potentiale von scheinbar objektiven Werteordnungen kritisch zu reflektieren. Es ist ebenso darüber nachzudenken, welche diskursiven Sprengsätze das längst nicht mehr auf die Rechtswissenschaft beschränkte Wertdenken in die Öffentlichkeit eingebracht hat. Einer hat jedenfalls letzten Freitag gezündet, und der Schaden an Particular person wie Establishment ist groß.

Redaktionelle Notiz: Der Textual content enthielt in einer früheren Fassung den Hinweis, dass der Zweite Senat des BVerfG nicht mit verfassungsrechtlichen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs befasst werden würde. Der Hinweis ist nachträglich entfernt worden.

 



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Tags: DerdieMenschenwürdemitSache
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