Der Rücktritt von Anatol Anuschewski offenbart Mängel am rechtsstaatlichen Verständnis der Bremischen Bürgerschaft
Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tätig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns Dîlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen Rücktritt. Der Vorgang stellt – entgegen der überwiegenden medialen Berichterstattung – keinen begründeten Skandal über die Integrität eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die Unabhängigkeit eines Landesverfassungsorgans.
Was battle geschehen?
Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der „Interventionistischen Linken“ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. Dîlan S. soll über einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL für den Bremer Verfassungsschutz ausgespäht haben. Der anfängliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen Dîlan S. erhärtete sich nach einem Konfrontationsgespräch, in dessen Verlauf dieser Particulars zu seiner Tätigkeit als V-Mann offenbarte.
Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll Dîlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen aus seiner Tätigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen Aktivitäten von Dîlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Überwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer Flüchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne „Ende Gelände“ sowie das antifaschistische Aktionsbündnis „Widersetzen“.
Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem Gespräch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewählt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulär; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: „Ist der Jurist für dieses Amt noch geeignet?“
Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein
Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer „handfesten Staatskrise“. Bremens amtierender Bürgermeister Bovenschulte forderte den Rücktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der Grünen und – bemerkenswerterweise – auch der Linkspartei an, die ihn selbst für das Amt vorgeschlagen hatte.
Ein Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz
Die richterliche Unabhängigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Artwork. 20 Abs. 3 GG und Artwork. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zählt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Artwork. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.
Auch die Bremische Landesverfassung misst der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Artwork. 139 BremLV garantiert diese ausdrücklich; Artwork. 1 und Artwork. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:
„Der Staatsgerichtshof ist ein gegenüber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.“
Der Schutz dieser Unabhängigkeit gehört zudem ausdrücklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).
Dass große Teile der Bremischen Bürgerschaft den Rücktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche Mandatsträger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen Gefüge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiübergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen Gespräch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend battle. § 1 BORA verlangt von Rechtsanwält:innen, dass diese ihre Mandantschaft „vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“. Auch an der Artwork der Gesprächsführung gibt es keine Kritik. Das Gespräch sei „nicht zimperlich“, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe „unter Tränen“ alle Vorwürfe gegen ihn eingeräumt und über Particulars aus seiner Tätigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige Rücksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lässt sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht halten.
In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten „Verhaltensleitlinien für die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen“, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heißt es:
„Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.“
Gemessen an diesen Leitlinien lässt sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten entnehmen. Dass „Jedermann“ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverständlich auch auf vermeintliche oder tatsächliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines Mandatsverhältnisses eine politische Nähe zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schließen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der Bürgerschaft unbequem sein mögen. Demgegenüber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzüglich der CDU-Fraktion übereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs müsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.
Legt man den normativ gültigen Maßstab für ein richterliches Fehlverhalten an, so wäre mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlägig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied „wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist“. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per Bürgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die Bürgerschaft die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz völlig aushebeln würde.
Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?
Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrängt, dass die Info über die Anwesenheit von Anuschewski bei dem Konfrontationsgespräch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. Dafür spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschließlich auf anonyme Quellen stützt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.
Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestätigen, läge tatsächlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies würde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hätte – und dies unter Missachtung der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei würde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne Beschäftigte eigenmächtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. Schließlich begründet die Einrichtung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr für deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.
Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen Unabhängigkeit er eigentlich schützen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.
Der irreversible Schaden
Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklärbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen für sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft meinen, nach Gutdünken Mandatsträger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer Missfälligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drängen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekündigten Rücktritt des Amtsträgers ist der Schaden für den Bestand und die institutionelle Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs actual und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische Bürgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lückenlos aufklären.
Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefährlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ für deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher Ermächtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenständig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen Gründen – etwa mangels Rechtsfähigkeit loser politischer Zusammenschlüsse – kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische Bürgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmächtig und sicherheitspolitisch – weder clear noch verfassungsrechtlich fundiert –, wer als „Extremist“ oder „Extremistin“ außerhalb des demokratisch zulässigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski führte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurücktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu übernehmen, statt sich schützend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.
Gerade im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritärer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte häufig als die Achillesferse der richterlichen Unabhängigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritärer und demokratiefeindlicher Kräfte, auch die Unabhängigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritäre und antidemokratische Politik eben nicht an den Rändern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze in der Mitte der Gesellschaft.








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