Ein aufgedeckter V-Mann zeigt Defizite im Verfassungsschutzrecht auf
Die Enttarnung einer V-Individual in Bremen schlägt hohe Wellen. Über acht Jahre lang soll Dîlan S. im Auftrag des Bremer Verfassungsschutzes die linke Szene, insbesondere die Bremer Gruppe der Interventionistischen Linken (IL), bespitzelt haben. Laut IL führte Dîlan S. auch sexuelle und Liebesbeziehungen in der Gruppe.
Die öffentliche Diskussion verlagerte sich früh auf Anatol Anuschewski, der bei dem Konfrontationsgespräch, das zur Enttarnung des V-Manns führte, dabei gewesen sein soll. Anuschewski ist Rechtsanwalt und conflict daneben bis vor wenigen Tagen stellvertretendes Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs. Der Spiegel witterte einen Skandal und Politiker*innen forderten seinen Rücktritt, was die Rechtsanwaltskammer, verschiedene Berufsverbände, Anwaltskolleg*innen und Dominik Koos auf dem Verfassungsblog als Missverständnis des anwaltlichen Berufsbilds und als Angriff auf die Justiz kritisierten. Am Ende trat Anuschewski von seinem Richteramt zurück und mit ihm – aus Sorge um ihre anwaltliche Unabhängigkeit – seine Kollegin Lea Voigt.
Was dabei ins Hintertreffen geriet: die Aufarbeitung des V-Mann-Einsatzes selbst. Laut Bremer Innenbehörde handelte der Verfassungsschutz ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsschutzgesetzes. Dabei ist vielleicht genau das Teil des Issues. Denn das Bremer Verfassungsschutzgesetz ist hoffnungslos veraltet, lückenhaft und in Teilen glatt verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird es aktuell – wie auch in vielen anderen Bundesländern – überarbeitet. Legt man die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dürfte der Einsatz von Dîlan S. gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen sein: Es ist bereits zweifelhaft, ob die IL überhaupt ein Fall für den Verfassungsschutz ist. Und sollte es zutreffen, dass Dîlan S. intime Beziehungen in der IL hatte, wären die Betroffenen in ihrem Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt. Ein Betroffener hat inzwischen Klage eingereicht, die entsprechend gute Aussichten auf Erfolg hat.
Die Interventionistische Linke ein Fall für den Verfassungsschutz? Wohl kaum!
Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten. Seit dem NPD-II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wissen wir, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) nur „wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“, umfasst: Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.
Gegen welches dieser Grundprinzipien sich die IL richten soll, ist unklar. Im Verfassungsschutzbericht 2024 bezieht sich der Bremer Verfassungsschutz auf ein Papier der IL, in dem der „revolutionäre Bruch mit dem Bestehenden“ als Ziel ausgegeben wird. Der Verfassungsschutz hebt hervor, dass die IL den Nationalstaat und die Europäische Union abschaffen will. Was der Verfassungsschutz verschweigt: Dieses Ziel wird mit Blick auf die Durchsetzung von Kapitalinteressen gegenüber dem Globalen Süden und die deutsche und europäische Abschottungspolitik formuliert. Gegen welches Aspect der fdGO die IL hier konkret verstoßen soll, führt der Verfassungsschutz nicht weiter aus und ist daher völlig unklar.
Ähnlich selektiv wird eine Passage zitiert, nach der die IL „tiefe Veränderungen in unserer Subjektivität und unseren alltäglichen Beziehungen“ erreichen will. Hierin erblickt der Verfassungsschutz die Schaffung eines „Neuen Menschen“, womit er auf das entsprechende Leitbild der Sowjetunion anspielt. Wer das Papier der IL genau liest, wird hingegen schnell feststellen, dass die Gruppe weit davon entfernt ist, einen – nach sowjetischem Vorbild – autoritären Staatssozialismus zu propagieren. Die angestrebten „Veränderungen der Subjektivität“ richten sich laut dem Papier gegen die „neoliberale Vereinzelung und Abstumpfung gegenüber dem Leid in anderen Teilen der Welt“. Ausdrücklich grenzt sich die Gruppe von der „mörderischen Staatlichkeit des Stalinismus“ ab und fordert eine „radikale Demokratisierung aller Lebensbereiche“. Wer ihr – wie offenbar der Verfassungsschutz und die Innensenatorin – eine demokratiefeindliche Haltung vorwirft, sollte mehr zu bieten haben als abenteuerliche Assoziationen aus dem Kalten Krieg.
Was übrig bleibt, ist die angebliche Gewaltorientierung der IL. Laut Bundesverfassungsgericht können Gewalttaten ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkannt wird. Andererseits stellt nicht jede Straftat, etwa im Rahmen von Aktionen des zivilen Ungehorsams, das Gewaltmonopol als solches in Frage (dazu hier). Hinsichtlich der IL stellt der Verfassungsschutz fest, dass sie zwar Gewaltaufrufe vermeide (was als taktisch motiviert abgetan wird), aber mit gewalttätigen Akteur*innen zusammenarbeite, Gewalttätigkeiten bei Protesten in Kauf nehme und ihnen sogar einen Rahmen biete. Worauf sich das bezieht, ist unklar. Hingegen steht fest, dass der Verfassungsschutz der IL als Initiatorin von Protesten nicht ohne Weiteres Gewalttaten von Teilnehmenden zurechnen darf (vgl. BVerfGE 69, 315 (361 Rn. 93)).
Der Verfassungsschutz legt additionally nicht ansatzweise dar, inwiefern sich die IL gegen die fdGO richtet. Dass sie dennoch beobachtet wird, könnte auch daran liegen, dass das Bremische Verfassungsschutzgesetz in § 5 Abs. 3 immer noch die alte fdGO-Definition verwendet, die sich stark am bestehenden politischen System orientiert, juristisch überholt ist und zu einer exzessiven Beobachtungspraxis verleitet. Wer auf dieser Grundlage operiert, läuft Gefahr, politische Radikalität vorschnell als Extremismus einzuordnen, ohne eine tragfähige verfassungsrechtliche Begründung zu liefern. Immerhin: In einem aktuellen Gesetzentwurf aus Bremen soll der Begriff der fdGO an die neue Rechtsprechung des Verfassungsgerichts angepasst werden (§ 5 Abs. 3 BremVerfSchG-E; ähnlich z.B. § 4 Abs. 3 LVerfSchG RP). Der Entwurf stammt ursprünglich von der SPD und wird aktuell in der rot-grün-roten Koalition diskutiert. Öffentlich wurde er, nachdem die CDU ihn kopiert und als eigenen Entwurf ins Parlament eingebracht hatte, um die Koalition vor sich herzutreiben.
Vorabkontrolle und Eingriffsschwellen: Wann dürfen V-Leute eingesetzt werden?
Der Einsatz von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen gehört zu den eingriffsintensivsten Instrumenten des Verfassungsschutzes. Anders als bei anderen Überwachungsmethoden werden nicht nur smart Daten erhoben, die Täuschung kann für die Betroffenen auch erhebliche psychische und soziale Folgen haben. Den Bespitzelten „droht nach dem Bewusstwerden ihres ganz persönlichen Verratenseins die Entwertung wesentlicher Teile ihres privaten Lebens und die Zerstörung jedes Grundvertrauens in andere Menschen“, heißt es in einem gerade neu aufgelegten Sammelband über „Spitzel“.
Angesichts des potenziell sehr schweren Grundrechtseingriffs fordert das Bundesverfassungsgericht, dass insbesondere längere Einsätze einer unabhängigen Vorabkontrolle, etwa durch ein Gericht, unterliegen und nur unter qualifizierten Voraussetzungen angeordnet werden dürfen (BVerfGE 162, 1 (Rn. 343, 348, 353 f.)). Beides sieht das aktuelle Bremische Verfassungsschutzgesetz nicht vor. Nach § 8b Abs. 5 Satz 3 BremVerfSchG muss zwar die Parlamentarische Kontrollkommission einem Einsatz zustimmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gerichtsähnliche Rechtskontrolle, sondern um eine parlamentarische Kontrolle, die überdies nicht hinreichend professionalisiert ist. Und nach § 8 Abs. 2 BremVerfSchG reichen bereits tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die fdGO aus, additionally eine einfache Beobachtungsbedürftigkeit. Das Gesetz genügt daher nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Schon aus diesem Grund dürfte die Bespitzelung durch Dîlan S. rechtswidrig gewesen sein.
Der bereits erwähnte Entwurf für ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz sieht zwar eine richterliche Anordnung und eine höhere Eingriffsschwelle für bestimmte eingriffsintensive Einsätze vor – konkret ist jetzt eine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit nötig (§ 19 Abs. 1, 5, § 20 Abs. 1). Doch auch dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn wenn dem Anschein nach eine tiefere Vertrauensbeziehung eingegangen wird, ist der Eingriff laut Bundesverfassungsgericht „besonders schwer“ (BVerfGE 162, 1 (Rn. 341)) und ist entsprechend nur bei einer besonders gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit gerechtfertigt (vgl. Artwork. 18 Abs. 1 Satz 3 BayVSG sowie zu Observationen BVerfGE 162, 1 (Rn. 359 f.)).
Der Unterschied lässt sich am Beispiel der IL veranschaulichen. Nach dem Gesetzesentwurf (§ 5 Abs. 4 lit. c) BremVerfSchG-E) genügen für eine erhebliche (= gesteigerte) Beobachtungsbedürftigkeit tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftaten begangen werden. Hierunter können grundsätzlich auch geringfügige Straftaten fallen, wie etwa ein Hausfriedensbruch im Rahmen einer Tagebau-Besetzung oder eine Nötigung bei einer Sitzblockade. Eine besonders gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht für besonders schwere Grundrechtseingriffe fordert, dürfte hingegen grundsätzlich voraussetzen, dass schwere Straftaten begangen werden (vgl. Artwork. 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BayVSG). Dass Mitglieder der IL solche schweren Straftaten begehen, ist nicht bekannt.
Kein Intercourse mit V-Leuten!?
Aus grundrechtlicher Perspektive am schwerwiegendsten ist jedoch, dass Dîlan S. laut IL auch intime Beziehungen mit anderen Mitgliedern der IL eingegangen sein soll. Das berührt den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Betroffenen. Auch wenn in Particulars umstritten ist, was alles zu diesem Kernbereich gehört, sind jedenfalls jegliche Ausdrucksformen der Sexualität davon erfasst. Entscheidend ist, dass die Interaktion mit der V-Individual einen höchstpersönlichen Charakter aufweist und auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht. Das Bundesverfassungsgericht betont schon seit vielen Jahrzehnten, dass dieser Kernbereich „der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist“.
Gerichte haben die genauen Kernbereichsgrenzen beim Einsatz von V-Leuten und verdeckt Ermittelnden bisher nicht klar ausbuchstabiert. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin in seiner Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vor intestine drei Jahren Leitplanken formuliert: Allerengste persönliche Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, betreffe schon als solches den Kernbereich privater Lebensgestaltung, da die Überwachten darüber getäuscht werden, dass der staatliche Überwachungsauftrag die jeweilige Beziehung prägt (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).
Nun hat das Bundesverfassungsgericht beim Kernbereichsschutz bisher nicht zwischen V-Leuten und verdeckt Ermittelnden differenziert. Gleichwohl bestehen praktisch relevante Unterschiede. Denn während der Staat verdeckt Ermittelnde „von außen“ in die Szene einschleust und ihr gesamtes Verhalten steuert, „stammen“ V-Personen aus der jeweiligen Szene und haben in der Regel vielfältige personal Beziehungen im Umfeld, das sie überwachen sollen. Gerade in subkulturell geprägten Milieus, in denen Polit- und Freizeitaktivitäten der Beteiligten ineinander übergehen, sind intime Kontakte unter den Beteiligten umso wahrscheinlicher. Wenn nun eine Individual aus solch einer Szene vom Verfassungsschutz angeworben werden soll, ist es oft unvermeidbar, dass sie dort schon bis zur Anwerbung auch intime Beziehungen pflegt(e).
Vergangene Beziehungen oder solche, die nichts mit Personen aus dem Beobachtungsvorgang zu tun haben, betreffen in diesen Fällen grundsätzlich nicht den Kernbereich. Umgekehrt ist klar, dass V-Personen nicht auf staatliche Veranlassung hin intime Beziehungen eingehen dürfen, um Informationen zu gewinnen. Unzulässig ist es auch, eine bereits bestehende intime Beziehung auszunutzen. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft klargestellt, dass der Verfassungsschutz keine V-Personen anwerben darf, damit diese die eigene Ehepartnerin oder den eigenen Ehepartner bespitzeln (BVerfGE 165, 1 (61 Rn. 110)).
Kernbereichsschutz auch bei Gruppenbeobachtungen
Die Bremer Innensenatorin bestreitet ein solches Vorgehen im Fall Dîlan S.: „Der Verfassungsschutz Bremen nutzt keine Liebesbeziehung aus, um Informationen zu erhalten.“ Wie kommt sie zu dieser Aussage? Die in der Rechtsprechung etablierte Unterscheidung zwischen Datenerhebung und Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 120, 274 (338 ff. Rn. 280 ff.)) führt an dieser Stelle nicht weiter. Es genügt nicht, wenn V-Leute sich bei ihren intimen Beziehungen darauf beschränken, die dadurch gewonnenen Informationen für sich zu behalten. Denn bereits die Interaktion an sich verstärkt das täuschungsbedingt aufgebaute Vertrauen und berührt daher den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).
Auch hilft es wenig, dass der Einsatz von Dîlan S. sich mutmaßlich gegen die IL als Gruppe und nicht gegen Einzelpersonen richtete. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Kernbereichsrelevanz intimer Beziehungen insbesondere im Zusammenhang mit Zielpersonen herausgestellt. In dem Fall legte das Gesetz nach den klassischen polizeirechtlichen Störer-Kategorien fest, welche Personen überwacht werden dürfen. Der Verfassungsschutz beobachtet aber verfassungsfeindliche Bestrebungen. Diese gehen selten von Einzelpersonen, viel häufiger von Gruppierungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BremVerfSchG). Als „Frühwarnsystem“ setzt der Verfassungsschutz bewusst früh an – weswegen er auch Personen erfasst, deren tatsächliche Rolle in einer Gruppierung er noch gar nicht feststellen konnte. Diese Personen sind dann mit Blick auf den Kernbereichsschutz als Zielperson anzusehen. Der Entwurf für ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz schließt engste persönliche Beziehungen jedoch nur aus, wenn die Einsätze sich gezielt gegen eine Individual richten (§ 19 Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, ähnlich z.B. Artwork. 18 Abs. 1 Satz 7 BayVSG); mit Mitgliedern einer überwachten Gruppe wären enge persönliche Beziehungen additionally weiterhin möglich.
In diesem von den Gerichten bisher weitgehend unbestellten Feld „V-Leute-Einsatz und Kernbereichsschutz“ lässt sich somit Folgendes festhalten: Pflegt die V-Individual intime Beziehungen zu einer Individual, die einem Beobachtungsobjekt angehört, stellt das zunächst die V-Individual vor die Wahl. Sie muss entweder die intime Beziehung oder die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz beenden. Aber auch die V-Individual-Führung trifft entsprechend eine Verpflichtung: Sie muss zunächst darauf hinwirken, dass solche Beziehungen nicht entstehen, und falls doch, den V-Individual-Einsatz beenden.
Für den Bremer Fall bedeutet dies: Sollte Dîlan S. – wie von der IL angegeben – sexuelle oder Liebesbeziehungen in der Gruppe gehabt haben, conflict der Einsatz alleine deswegen bereits rechtswidrig.
Hausaufgaben für Politik und Verfassungsschutz
Der Bremer Fall wirft additionally Fragen auf, die weit über Bremen hinaus related sind und bei den anstehenden Reformen des Verfassungsschutzrechts eine genauere Betrachtung verdienen – nicht zuletzt auf Bundesebene. Vielerorts gilt es, bei dem fdGO-Begriff, den Eingriffsschwellen und der unabhängigen Vorabkontrolle nachzubessern. Auch sollten die entsprechenden Gesetze klare Grenzen für persönliche Beziehungen ihrer V-Personen vorsehen. Noch mehr sind aber die Behörden in der Pflicht, das Agieren ihrer Quellen zu überprüfen und Grenzüberschreitungen zu verhindern.
In Bremen sollte man langsam den Blick wegwenden vom vermeintlichen Skandal der Beteiligung des ehemaligen Verfassungsrichters Anuschewski am Konfrontationsgespräch und sich dem V-Mann-Einsatz selbst widmen. Denn es spricht viel dafür, dass dieser aus mehreren Gründen rechtswidrig conflict: Der Verfassungsschutz erklärt kaum nachvollziehbar, warum sich die IL gegen die fdGO richtet, und stützte den Einsatz von Dîlan S. als V-Mann auf eine Rechtsgrundlage, die evident verfassungswidrig ist. Und sollte es zutreffen, dass Dîlan S. intime Beziehungen mit Mitgliedern der IL eingegangen ist, verletzte er damit auch deren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Indem er an der Enttarnung eines wohl rechtswidrig eingesetzten V-Manns mitwirkte, hat der ehemalige Verfassungsrichter der Verfassung womöglich einen Dienst erwiesen.








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